Wir bieten an bzw. vermitteln weiter:
Hospizgruppen und -dienste: hier
Arbeitsgemeinschaft der Hospizdienste: hier
Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst: hier
Mitarbeit in Hospizgruppen / Vorbereitungskurs Hospiz: hier
Förderverein Hospiz Landkreis Biberach: hier
SAPV (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung): hier
Palliativ- und Hospiztag Landkreis Biberach: hier
Wenn häusliche Versorgung Schwerstkranker und Sterbender nicht mehr ausreicht, kann der Aufenthalt im stationären Hospiz Haus Maria in Biberach angezeigt sein: hier
Hospiz- und Palliativversorgung in Baden-Württemberg – das Bürgerinformationsportal:
Der Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung informiert jetzt neben Deutsch auch in anderen Sprachen: z.B. Englisch, Französisch, Russisch, Türkisch, Rumänisch, Arabisch:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum "Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig" v. 26. Februar 2020:
Zu den Begrifflichkeiten:
Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strikt verboten. "Sie kann als Tötung auf Verlangen" mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (§216 StGB). Tötung auf Verlangen, früher auch aktive Sterbehilfe genannt, heißt, jemanden zu töten, wenn er das ausdrücklich verlangt. Das ist zum Beispiel in Belgien und den Niederlanden Ärzten unter bestimmten Umständen erlaubt.
Passive Sterbehilfe
Sterben zulassen, früher auch passive Sterbehilfe genannt, ist seit den 80er Jahren rechtlich erlaubt. Jeder Mensch hat das Recht, jede medizinische Behandlung am Lebensende zu verweigern, einschließlich künstlicher Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Dies kann auch im Voraus durch eine Patientenverfügung erfolgen.
Beihilfe zum Suizid
Der assistierte Suizid ist die (ärztliche) Hilfe zur Selbsttötung für Schwerstkranke. Wer mehr als einmal assistiert, macht sich strafbar, so der § 217 StGB. Angehörige und Nahestehende sind ausgenommen. Damit sollte die geschäftsmäßige Sterbehilfe (z.B. durch Sterbehilfevereine) verhindert werden. Kritikern zufolge kriminalisiert der § 217 allerdings jede ärztliche Suizidhilfe. Das Bundesverfassungsgericht hat den § 217 am 26. Februar 2020 für verfassungswidrig erklärt (siehe oben).
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