Trauer und Sterben zu Hause begleiten


(Ambulante) Hospizarbeit ist psychosoziale und auch spirituelle Begleitung von schwerkranken und sterbenden Menschen sowie ihrer Angehörigen in der Häuslichkeit und in Einrichtungen; heute ist die Hospizarbeit verbunden mit weiteren Akteuren der Behandlung, Versorgung und Pflege (Palliative Care). Gesetzlicher Rahmen von Hospizarbeit und Palliative Care: §39a SGB V - stationäre und ambulante Hospizleistungen; §37b SGB V und §132d SGB V - spezialisierte ambulante Palliativversorgung.


Wir bieten an bzw. vermitteln weiter:

Hospizgruppen und -dienste: hier

Arbeitsgemeinschaft der Hospizdienste: hier

Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst: hier

Mitarbeit in Hospizgruppen / Vorbereitungskurs Hospiz: hier

Förderverein Hospiz Landkreis Biberach: hier

SAPV (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung): hier

Palliativ- und Hospiztag Landkreis Biberach: hier

Wenn häusliche Versorgung Schwerstkranker und Sterbender nicht mehr ausreicht, kann der Aufenthalt im stationären Hospiz Haus Maria in Biberach angezeigt sein: hier


Hintergründe und weiterführende Informationen:


Hospiz- und Palliativversorgung in Baden-Württemberg – das Bürgerinformationsportal:


Der Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung informiert jetzt neben Deutsch auch in anderen Sprachen: z.B. Englisch, Französisch, Russisch, Türkisch, Rumänisch, Arabisch:

www.wegweiser-hospiz-palliativmedizin.de


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Hospiz- und Palliativversorgungskonzeption BaWü, Juni 2014
HPV-Konzeption[1].pdf
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Erläuterung zum Hospiz- und Palliativgesetz – HPG 2015 (GKV)
PalluHospizgesetz 2015pdf.pdf
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Leitfaden Palliativversorgung durch die ambul. Pflegedienste, SoMi BW, 08/2020
20_57_amb_002_Leitfaden_Palliativversorg
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"Hospizarbeit und Palliative Care, Rahmenkonzeption", BO der Diözese RS, 2.A. 2014
Rahmenkonzeption_DRS_zweite_Auflage_2014
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Bischöfl. Ordinariat und DICV (Hg.): Leitlinien zur Umsetzung der Hospizidee in den karitativen Diensten und Einrichtungen in der Diözese Ro.-St., 2014, 2.A.
CV Doku Hospiz 2018 L-2.pdf
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum "Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig" v. 26. Februar 2020: 

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rs20200226_2bvr234715.pdf
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Zu den Begrifflichkeiten:

Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strikt verboten. "Sie kann als Tötung auf Verlangen" mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (§216 StGB). Tötung auf Verlangen, früher auch aktive Sterbehilfe genannt, heißt, jemanden zu töten, wenn er das ausdrücklich verlangt. Das ist zum Beispiel in Belgien und den Niederlanden Ärzten unter bestimmten Umständen erlaubt.

Passive Sterbehilfe

Sterben zulassen, früher auch passive Sterbehilfe genannt, ist seit den 80er Jahren rechtlich erlaubt. Jeder Mensch hat das Recht, jede medizinische Behandlung am Lebensende zu verweigern, einschließlich künstlicher Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Dies kann auch im Voraus durch eine Patientenverfügung erfolgen.  

Beihilfe zum Suizid

Der assistierte Suizid ist die (ärztliche) Hilfe zur Selbsttötung für Schwerstkranke. Wer mehr als einmal assistiert, macht sich strafbar, so der § 217 StGB. Angehörige und Nahestehende sind ausgenommen. Damit sollte die geschäftsmäßige Sterbehilfe (z.B. durch Sterbehilfevereine) verhindert werden. Kritikern zufolge kriminalisiert der § 217 allerdings jede ärztliche Suizidhilfe. Das Bundesverfassungsgericht hat den § 217 am 26. Februar 2020 für verfassungswidrig erklärt (siehe oben).


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DCV, 09/2021
21_38_hos_001_suizid-orientierung-17-09-
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